Entscheiden Sie sich für die Regelbesteuerung, können Sie die beim Kauf der Solaranlage fällige Umsatzsteuer geltend machen. Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer, die auf Leistungen wie Wartung oder Unterhalt anfällt.
Im Gegenzug müssen Sie die Umsatzsteuer, die Sie für die Einspeisung von Solarstrom erhalten, an das Finanzamt weiterreichen. Was die wenigsten wissen: Die im EEG festgelegte Einspeisevergütung ist ein Nettowert, der Netzversorger zahlt Ihnen die Vergütung plus 19 % Umsatzsteuer. Dieser Posten wird dann gegen die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer für Kauf, Wartung etc. verrechnet. Dazu müssen Sie in den ersten beiden Jahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und einmal im Jahr Ihre Umsatzsteuererklärung machen. In den Folgejahren entfällt die Voranmeldung.
Betreiber von Photovoltaikanlagen, die den Vorsteuerabzug wählen, müssen mindestens fünf volle Kalenderjahre die Umsatzsteuer zahlen. Danach ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich und auch sinnvoll. Bei In-Dach-Anlagen, die als Teil des Gebäudes betrachtet werden, beträgt die Wartepflicht elf Jahre.
Wird die Vorsteuererstattung in Anspruch genommen, muss auch der Eigenverbrauch in die steuerliche Betrachtung einbezogen werden. Bei der Nutzung des selbst erzeugten Stroms handelt es sich um eine „Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“, auf die ebenfalls die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die gesetzliche Regelung sieht dabei vor, dass die 19 Prozent nicht auf die eigenen Gestehungskosten (Kosten für die Erzeugung des Solarstroms) sondern auf den Einkaufspreis für den Netzstrom zu zahlen sind.