Photovoltaik Steuer: Sind PV Anlagen steuerfrei?

Wer Strom ins Netz einspeist und die Einspeisevergütung dafür bekommt, wird zum Unternehmer und musste bisher auf die Einnahmen Steuern zahlen. Im Gegenzug konnte aber auch die Umsatzsteuer für den Kauf der Anlage geltend gemacht werden. Das hat sich mit der EEG-Novelle 2023 und dem Nullsteuersatz für PV-Anlagen grundlegend geändert. Bis 30 kWp sind PV-Anlagen jetzt defacto steuerfrei.
Inhaltsverzeichnis
18.10.2024
    Steuern

    Steuern für privat betriebene Solaranlagen bis 30 kWp

    Wussten Sie, dass Sie mit dem Verkauf von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer werden? Bei Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage mussten Sie bisher hinsichtlich der steuerlichen Behandlung wichtige Entscheidungen treffen. Das ist jetzt nicht mehr nötig: Die „PV-Anlage ohne Finanzamt“ wird für die meisten privaten Nutzerinnen und Nutzer zur Realität. 

    Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim oder auf seiner Gewerbeimmobilie betreibt, einen Teil des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist aus Sicht des Finanzamtes ein gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Mit dem EEG 2023 wurde jedoch die steuerliche Handhabung kleinerer Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 installiert und in Betrieb gegangen sind, leichter. Vereinfacht unterscheidet man zwischen: 

    • PV-Anlagen in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden ("begünstigte Anlagen"): Hier gilt eine vereinfachte steuerliche Regelung.
    • PV-Anlagen > 30 kWp sowie Anlagen, die nicht in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden errichtet werden: Hier bleibt die herkömmliche steuerliche Regelung in Kraft (Regelbesteuerung).

    Wenn von der Steuer auf Photovoltaik die Rede ist, sind damit genau betrachtet zwei Arten von Steuern gemeint: Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer steht im Zusammenhang mit der Anschaffung der Anlage (geltend machen der gezahlten Mehrwertsteuer und Verrechnung der Mehrwertsteuer auf verkauften Strom), die Einkommenssteuer mit dem Betrieb der Anlage (Ertragssteuer = Versteuerung der Einnahmen aus dem Stromverkauf / der Einspeisung). 

    Umsatzsteuer

    Bis zum Jahr 2022 mussten sich Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen entscheiden, ob sie die Regelbesteuerung wählen oder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Vor der aktuellen EEG-Novelle lohnte es sich meist, auf die Regelbesteuerung zu setzen, um sich die beim Kauf der PV-Anlage anfallende Umsatzsteuer,  meist ein Betrag von mehreren hundert oder tausend Euro, vom Finanzamt zurückholen. Das brachte aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich (siehe steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen > 30 kWp).

    Änderungen im EU-Recht haben es möglich gemacht, dass für Kauf und Installation einer PV-Anlage ein Nullsteuersatz angewendet werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass die Kundinnen und Kunden keine Umsatzsteuer mehr auf die Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher zahlen. Damit erhalten sie die Anlage inklusive Lieferung und Installation zum Nettopreis. Betreiberinnen und Betreiber von neuen PV-Anlagen (Inbetriebnahme nach dem 01.01.2023) können jetzt also ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen

    Umsatzsteuer § 12, Absatz 3 UStG

    (Auszug aus dem Jahressteuergesetz 2022, Stand 05.12.2022)

     

    KAUF EINER PV-ANLAGE   

    Die Steuer ermäßigt sich auf 0%, bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, sowie öffentlichen Gebäuden, und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt…  

    Einkommenssteuer 

    Bereits seit Anfang Juni 2021 wurde Betreibern von PV-Anlagen die Möglichkeit eingeräumt, sich auch bei der Einkommenssteuer gegen eine Veranlagung zu entscheiden. Dazu musste nur ein schriftlicher formloser Antrag zum „Verzicht auf die einkommenssteuerliche Behandlung der PV-Anlage“ beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Mit den Regelungen des EEG 2023 werden Betreiberinnen und Betreiber privater Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp auf dem privaten Einfamilienhaus generell von der Ertragssteuer befreit. Hierzu ist kein gesonderter Antrag auf "steuerliche Liebhaberei" mehr nötig. 

    Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowattpeak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Energieversorger müssen bei Förderung der Photovoltaik über das EEG nicht mehr bei der Einkommenssteuer angegeben und versteuert werden. Das gleiche gilt für die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch. Bisher war auch diese „Selbstentnahme“ steuerpflichtig. Bei Anlagen bis 30 kWp entfällt diese Besteuerung jetzt.

    Die meisten privaten Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen auf ihren selbst produzierten Strom keine Umsatz- sowie Ertragssteuer mehr entrichten, wenn die Anlage eine Nennleistung von weniger als 30 kWp aufweist. Damit ist die Photovoltaik steuerfrei. Dies gilt jedoch nur für Unternehmer und Unternehmerinnen, die nicht mehr als 22.000 € im Jahr erwirtschaften und somit als Kleinunternehmer gelten.  

    Bitte beachten Sie: Das Finanzamt betrachtet Sie als Steuerperson. D. h., die Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit oder auch weiteren unternehmerischen Einnahmen werden zusammen betrachtet. Überschreitet die Summe den Freibetrag von 22.000 Euro, können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Das gilt auch nach der EEG-Novelle von 2023. Selbständige sollten daher die PV-Anlage nicht selbst kaufen, sondern dies den Partner oder die Partnerin übernehmen lassen.

    Steuerliche Meldepflicht

    Die gesetzliche Basis für die Befreiung von der Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes. Um diese in Anspruch nehmen zu können, musste bisher auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den Betreiberinnen und Betreiber vom Finanzamt bei Anmeldung der Anlage geschickt bekommen, das entsprechende Feld angekreuzt werden. Erfolgt die Anmeldung beim Finanzamt nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inbetriebnahme der PV-Anlage, so nahm die Steuerbehörde automatisch an, dass die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde.

    Auch nach der Neuregelung im Jahr 2023 galt anfangs: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, die Strom ins öffentliche Netz einspeist und Erlöse für den verkauften Strom erhält, ist verpflichtet, diese Anlage beim Finanzamt anzumelden. Im Juni 2023 beschlossen die obersten Finanzbehörden der Länder, dass für ab dem 01.01.2023 errichtete Anlagen auf steuerliche Anzeige und Übermittlung des Fragebogens verzichtet werden kann (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen). Voraussetzung ist, dass das „Unternehmertum“ ausschließlich im Betrieb der PV-Anlage besteht und die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde. Im Einzelfall hat das Finanzamt jedoch die Möglichkeit, die Unterlagen anzufordern.

     

    Zusammenfassend lässt sich sagen: Für Betreiberinnen und Betreiber kleinerer PV-Anlagen erleichtert sich mit dem EEG 2023 Einiges. Beim Finanzamt muss nur noch der Einspeiseumsatz gemeldet werden, auf den aber keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch und die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus dem PV-Strom-Verkauf entfallen ebenfalls.  

    Für alle PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiterhin.

    Photovoltaik und Steuern

    Wer kann vom Nullsteuersatz auf PV profitieren?

    - Installation der PV-Anlage nach dem 01.01.20232023
       (Entscheidend ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.)

    - bei Anlagen bis 30 kWp immer (private und gewerblich)

    - bei Anlagen über 30 kWp nur bei Installation auf Wohngebäuden und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden 

    Regelbesteuerung

    Steuerliche Betrachtung von Anlagen über 30 kWp

    Die folgenden Ausführungen gelten für Anlagen, die nicht in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden errichtet werden

    Für Anlagen größer 30kWp ist es meist sinnvoll, auf die Regelbesteuerung zu setzen, denn so lässt sich die beim Kauf der Solaranlage fällige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer, die auf Leistungen wie Wartung oder Unterhalt anfällt.

    Im Gegenzug muss dann jedoch eine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Solarstrom entrichtet werden. Bei diesem Eigenverbrauch handelt es sich steuerrechtlich um eine „Entnahme von Unternehmensvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“, auf die die Umsatzsteuer anfällt. Die Bezugsgröße für die Umsatzsteuer (19 %) kann nach zwei Verfahren ermittelt werden:

    • Pauschaler Ansatz
    • Wiederbeschaffungswert ansetzen

    Wurde die Photovoltaikanlage vor dem 31. März 2012 in Betrieb genommen, wird keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällig.

    Was die wenigsten wissen: Die im EEG festgelegte Einspeisevergütung ist ein Nettowert, der Netzversorger zahlt die Vergütung plus 19 % Umsatzsteuer. Dieser Posten wird dann gegen die gezahlte Umsatzsteuer für den Kauf der PV-Anlage, für Wartung etc. verrechnet. Die Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen in den ersten beiden Jahren eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen und einmal im Jahr Ihre Umsatzsteuererklärung machen.

    Betreiber von Photovoltaikanlagen, die sich für die Regelbesteuerung entscheiden, müssen mindestens fünf volle Kalenderjahre die Umsatzsteuer zahlen. Danach ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Bei In-Dach-Anlagen, die als Teil des Gebäudes betrachtet werden, beträgt die Wartepflicht elf Jahre.

    Anmerkung: PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden können auch bei einer Leistung über 30 kWp vom Nullsteuersatz auf Photovoltaik profitieren, so z. B. Anlagen auf größeren Mietshäusern (15 kWp/ pro Wohneinheit).

    Kleinunternehmerregelung

    Befreiung von der Umsatzsteuer für Anlagen größer 30 kWp

    Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist auch für PV-Anlagen über 30 kWp möglich, bleiben die unternehmerischen Einnahmen unter dem Freibetrag von 22.000 €. Allerdings ist es in der Regel nicht sinnvoll, auf die Erstattung der Umsatzsteuer für Kauf und Installation der Anlage zu verzichten, auch wenn das einen  geringeren bürokratischen Aufwand bedeutet.

    Zudem ist es bei größeren Anlagen wahrscheinlicher, dass die Umsätze die Grenzen von 22.000 Euro im ersten Jahr bzw. 50.000 Euro in den Folgejahren überschreiten, was eine Entscheidung für die Kleinunternehmerregel verhindert.

    GbR

    Gemeinschaftlicher Betrieb einer PV-Anlage

    Betreiben Sie eine PV-Anlage mit anderen Personen wie Ihrem Ehepartner, mit Verwandten oder Freunden, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die GbR, die eine eigene Steuernummer erhält, muss für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte eine Steuererklärung abgeben.

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    Alternative

    Teilweise unternehmerische Nutzung der PV-Anlage

    Als Alternative zu den beiden genannten Varianten – Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung – besteht die Möglichkeit, auf einen teilweisen Vorsteuerabzug zu optieren. Versteuert wird dann nur noch der „unternehmerische Anteil“ für die Einspeisung. D. h. dann im Umkehrschluss, dass die gezahlte Umsatzsteuer für Kauf und Betrieb auch nur anteilig erstattet wird. Wird nur der unternehmerische Anteil versteuert, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer für selbstverbrauchten Strom. Liegt der Eigenverbrauch aber über dem ursprünglich angenommenen Anteil, muss die Differenz versteuert werden.

    Ertragssteuer

    Ertragssteuer auf größere Photovoltaikanlagen

    Anders als bei der Umsatzsteuer besteht bei PV-Anlagen über 30 kWp bei der Ertragssteuer – genauer gesagt bei der Einkommenssteuer aus selbstständiger Tätigkeit – keine Wahlmöglichkeit. Hier entscheidet weiterhin das Finanzamt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich steuerlich um „Liebhaberei“ handelt.  

    Um dem Finanzamt nachzuweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, muss eine Wirtschaftlichkeitsprognose über den Abschreibungszeitraum vorgelegt werden. Bei der Photovoltaikanlage als beweglichem Wirtschaftsgut beträgt dieser Abschreibungszeitraum 20 Jahre, d. h. jedes Jahr können 5 % des Anlagenpreises abgeschrieben werden.

    Als Ausgaben fallen ins Gewicht:

    • Investitionskosten für die Photovoltaikanlage
    • Kosten für Betrieb, Wartung, Reparatur, Versicherung etc. (schwankend)
    • Kredittilgungsraten

    Einnahmen ergeben sich aus

    Plausible Wirtschaftlichkeitsprognose

    Wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung ausfällt, ist wesentlich vom jährlichen Ertrag der Anlage abhängig, sowie davon, welchen Anteil Einspeisung und Eigenverbrauch am erzeugten Strom haben. 

    Alle diese Größen lassen sich bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nur schätzen und können im Laufe der Zeit deutlich schwanken. Das Finanzamt prüft deshalb weniger die konkreten Zahlen der Berechnung, sondern die Plausibilität der Abschätzung.

    Ergibt die Wirtschaftlichkeitsprognose einen Überschuss, geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus, anderenfalls wird die PV-Anlage als „Liebhaberei“ bewertet.

    Eigenverbrauch als Einnahme

    Der Eigenverbrauch wird steuerlich als Einnahme zu den sogenannten Selbstkosten bewertet. Diese errechnen sich aus der Summe von Abschreibungskosten und Betriebskosten, geteilt durch die Anzahl der erzeugten kWh. Alternativ kann auch eine Pauschale angenommen werden bzw. ein „Wiederbeschaffungswert“, der den Stromkosten entspricht, die der lokale Stromversorger verlangt. 

    Tatsächliche Gewinnermittlung

    Besteht die Pflicht zur Einkommenssteuererklärung, wird der tatsächliche Gewinn der PV-Anlage analog zur Prognose über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

    Neben der linearen Abschreibung (5 % pro Jahr) haben Sie innerhalb der ersten fünf Jahre die Möglichkeit zu einer 20-prozentigen Sonderabschreibung. Diese können Sie einmalig wahrnehmen, z. B. wenn Sie in einem Jahr besonders hohe Einkünfte haben. In den meisten Fällen wird es jedoch günstiger sein, die Sonderabschreibung gleichmäßig über die fünf Jahre zu verteilen, um die optimale Steuerersparnis zu erreichen. Nach Ablauf der fünf Jahre wird der Restbetrag wieder linear abgeschrieben.

    Erhalten Sie eine staatliche Förderung für den Kauf der PV-Anlage, erfassen Sie diese als Betriebseinnahme. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Kaufpreis um die Fördersumme zu reduzieren und dann den geminderten Betrag abzuschreiben.

    Bitte beachten Sie: Eine Abschreibung des Stromspeichers ist nur dann möglich, wenn er gleichzeitig mit der PV-Anlage erworben wurde. Bei einer Nachrüstung kann die Umsatzsteuer auf den Kauf des Stromspeichers nicht geltend gemacht werden.

    Ermitteln Sie bei Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn, bedeutet das übrigens nicht zwangsläufig, dass Sie Einkommenssteuer zahlen müssen. Die Steuer wird erst ab 10.347 Euro bei Ledigen beim doppelten Betrag bei Lebenspartnerschaften und Verheirateten fällig (Stand 2022). Betrachtet werden müssen jedoch alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

    Die steuerlichen Pflichten bei Photovoltaikanlagen über 30 kWp bleiben also weiterhin recht komplex. Mittlerweile können sich Betreiberinnen und Betreiber dieser Anlagen jedoch nicht nur durch Steuerberater sondern auch durch Lohnsteuerhilfevereine bei der Steuererklärung unterstützen lassen. Bisher durften diese bei dem als unternehmerische Tätigkeit geltenden Betrieb der Photovoltaikanlage nicht helfen.

    Steuern auf PV-Anlage
    Gewerbesteuer

    Muss ein Gewerbe angemeldet und Gewerbesteuer gezahlt werden?

    Die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz ist strenggenommen eine gewerbliche Tätigkeit. Wer nur seine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach betreibt, gilt jedoch im ordnungsrechtlichen Sinn meist nicht als Gewerbetreibender. 

    Im Zweifelsfalle sollten Sie bei der Gemeinde nachfragen, ob eine Gewerbeanmeldung vonnöten ist. Eine Gewerbesteuer wird übrigens erst ab einem jährlichen Überschuss von 24.500 Euro fällig.

    Die mit der Gewerbeanmeldung einhergehende Pflichtmitgliedschaft in der IHK sollte niemanden schrecken, im Gegenteil. Betreiber kleiner PV-Anlagen müssen keine Beiträge zahlen, können aber trotzdem die Leistungen der IHK in Anspruch nehmen.

    Immobilie mit PV-Anlage

    Kauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage

    Befindet sich auf einer gekauften Immobilie bereits eine PV-Anlage, muss unterschieden werden, ob es sich um eine Auf-Dach- oder eine In-Dach-Anlage handelt. Bei einer Auf-Dach-Anlage fällt keine Grunderwerbssteuer auf den Kaufpreis der Anlage an. In-Dach-Anlagen zählen als Teil des Gebäudes und sind somit steuerpflichtig.

    FAQs zu Photovoltaik Steuern

    Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik?

    Seit Einführung des Nullsteuersatzes für Kauf und Installation einer Photovoltaikanlage ist die Kleinunternehmer-Regelung quasi der Normalfall, die Regelbesteuerung lohnt sich im Allgemeinen nicht mehr. Gerade bei geringen Einspeisemengen und damit Einnahmen stand auch vorher der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zum ökonomischen Nutzen, weshalb auch manche Betreiber größerer PV-Anlagen auf die Möglichkeit verzichteten, sich gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

    Für welche PV-Anlagen ist der Nullsteuersatz anwendbar?

    Der Nullsteuersatz gilt nur für sogenannte "begünstigte Photovoltaikanlagen", das sind stationäre PV-Anlagen bis 30 kWp in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden, unabhängig davon, ob sie netzgebunden sind oder nicht. 
    Eingeschlossen sind damit auch festinstallierte Mini-PV-Anlagen wie Balkonkraftwerke ab 300 Wp, anders als mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke).

    Eingeschlossen sind PV-Anlagen auf Solarcarports und Terrassen-Überdachungen; die Unterkonstruktion dafür wird allerdings mit 19 % besteuert.

    Beispiele für die begünstigten Anlagen gibt ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Anwendung der Steuerbefreiung.

    Wann ist der Nullsteuersatz auf Stromspeicher anwendbar?

    Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen (auf die der Nullsteuersatz angewendet wurde) zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist im Einzelfall nachzuweisen, dass der Speicher ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.

    Gilt der Nullsteuersatz auch für Bestandsanlagen?

    Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, bei denen Lieferung und Installation nach dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

    Kann der Nullsteuersatz auch bei Erweiterung der PV-Anlage angewendet werden?

    Für Erweiterungen, die nach dem 1. Januar 2023 vorgenommen werden, dazu zählt auch die Nachrüstung eines Speichers, fällt auf Kauf und Installation der Komponenten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an. Auch wenn ein nachgelieferter Speicher zu einer bereits fertiggestellten PV-Anlage erst nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurde, ist der Nullsteuersatz anwendbar

    Wird der Nullsteuersatz auch beim Austausch defekter Komponenten angewendet?

    Ja, auch auf den Tausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage kann der Nullsteuersatz angewendet werden, allerdings nur bei gleichzeitiger Lieferung von Ersatzteilen. Reine Reparaturen fallen nicht unter die Regelung wie Leistungen aus Garantie- und Wartungsverträgen.

    Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anschaffung eines Zählerschrankes?

    Ja. Mit einem am 30. November veröffentlichten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass für einen Zählerschrank, der für die Photovoltaikanlage angeschafft werden müsse, ebenfalls der Nullsteuersatz angewendet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Zählerschrank nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung vom Verkäufer der Photovoltaikanlage geliefert und installiert wird, sondern separat von einem anderen Unternehmen.

    Wann muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

    Seit Mitte 2023 kann unter bestimmten Voraussetzungen auf steuerliche Anzeige und Übermittlung des Fragebogens verzichtet werden. 

    Ist Eigenverbrauch von Photovoltaik steuerpflichtig?

    Ja. Allerdings nur, wenn die Anlage größer als 30 kWp ist oder der Verbrauch über 30.000 kWh pro Jahr liegt.

    Wie wird der Eigenverbrauch ermittelt?

    Der Eigenverbrauch wird errechnet, indem von der mit der PV-Anlage erzeugten Strommenge, die ins Netz eingespeiste Menge abgezogen wird. Für Anlagen bis 30 kWp ist der Eigenverbrauch steuerfrei. 

    Wie wird eine Photovoltaikanlage abgeschrieben?

    Die Anschaffungskosten für eine PV-Anlage können nach AfA (Absetzung für Abnutzung) über 20 Jahre abgeschrieben werden. Für die Aschreibung muss die Anlage jedoch zu mindestens 50 % gewerblich genutzt werden.

    Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Website weitere Fragen zu „Umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

    Wann lohnt sich eine PV-Anlage mit Speicher?

    Die Aus- oder Nachrüstung mit einem Speicher lohnt sich eigentlich immer, wenn nur ein geringer Anteil des selbstproduzierten Solarstrom selbst verbraucht wird.

    Werden Photovoltaikanlage und Speicher gleichzeitig gekauft, gelten sie als „einheitliches Zuordnungsobjekt“, sprich als Gesamtanlage. Die Vorsteuer für den Batteriespeicher kann daher erstattet werden.

    Hinsichtlich der Ertragssteuer gilt: Bei DC-seitigem Einbau, werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei AC-seitigem Einbau ist die Abschreibung nur möglich, wenn der Speicher unternehmerisch genutzt wird.

    Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Website weitere Fragen zu „Umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

    Wir sind für Sie da.