Photovoltaik Förderung

Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage erfordert eine nicht unerhebliche Investition. Mit Solar-Förderung, Einspeisevergütung und effizienter steuerlicher Auslegung lässt sich 2024 viel Geld sparen und die Anlage innerhalb weniger Jahre refinanzieren.
Inhaltsverzeichnis
18.10.2024
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    Für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Privathäusern stehen verschiedene Förderungen von Bund und Ländern zur Verfügung, die von der Einspeisevergütung über zinsgünstige Kredite bis hin zu Zuschüssen von Energieversorgern reichen. Die folgende Übersicht enthält die wichtigsten Programme zur Photovoltaik-Förderung. Manche Programme sind dabei mit konkreten Fördersummen ausgestattet, die bei großer Nachfrage erschöpft sein können. In diesem Falle wird dann das Programm eingestellt oder pausiert. Gelegentlich werden auch weitere Fördermittel eingestellt.

    Förderarten

    Förderarten

    Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Förderung – die Investitionsförderung für die Anschaffung einer PV-Anlage und die „betriebliche“ Förderung in Form der Einspeisevergütung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). 

    Den Antrag für Investitionsförderungen müssen Sie in der Regel bereits vor dem Kauf der PV-Anlage stellen. Die Einspeisevergütung erhalten Sie nach vorheriger Anmeldung Ihrer Anlage mit deren Inbetriebnahme.

    Die richtige Förderung

    Die richtige Solarförderung finden: darauf kommt es an

    Bei der Suche nach einer geeigneten Photovoltaik-Förderung sind folgende Punkte zu beachten:

    • Soll eine neue PV-Anlage installiert oder eine bestehende erweitert werden?
    • Bei der Einspeisevergütung wird z.B. eine Erweiterung wie eine neue PV-Anlage gewertet. Die Förderung erfolgt dann nicht zum ursprünglichen, sondern zum aktuellen Tarif.
    • Wird die Anlage auf einem Firmengebäude oder einem Privathaus installiert?
      Nicht alle Programme stehen Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen offen. Die Auflistung auf dieser Seite beinhaltet Förderungen, die für private Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nutzbar sind.
    • Welcher Anlagentyp soll installiert werden/wurde bereits installiert?
      Inselanlagen, die nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sind bei vielen Fördermaßnahmen ausgeschlossen.
    Photovoltaik--Förderung
    Betriebliche Förderung

    Einspeisevergütung

    Die bekannteste Photovoltaik-Förderung ist die Einspeisevergütung, deren Höhe und Dauer durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) geregelt wird. 

    Als Einspeisevergütung wird der Betrag bezeichnet, den die Netzbetreiber den Betreibern von Photovoltaikanlagen zahlen, wenn diese ihren überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Die staatlich garantierte Einspeisevergütung diente lange als Instrument der politischen Steuerung des Photovoltaikausbaus. 

    Umso größer der Zubau an neuen Anlagen war, umso stärker sank auch die Einspeisevergütung. Dieser als "atmender Deckel" bezeichneter Mechanismus wurde mit der EEG-Novelle 2023 abgeschafft. Die schrittweise Verringerung (Degression) der Einspeisevergütung ist hingegen nur vorübergehend ausgesetzt und soll später halbjährlich erfolgen.

    Die Einspeisevergütung wird dem Betreiber der PV-Anlage als fester Vergütungssatz für einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt. Bestehende Anlagen sind von aktuellen Anpassungen also nicht betroffen. Die Höhe der Vergütung ist somit immer auch abhängig von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, in Zeiten einer monatlichen Degression stärker als derzeit. 

    Wurde eine Photovoltaikanlage bis August 2019 in Betrieb genommen, erhält der Betreiber bis August 2039 eine Einspeisevergütung in Höhe von 10,48 ct/kWh. Im Januar 2022 betrug dieser Satz nur noch 6,83 ct/kWh (bei Anlagen bis 10 kWp), seit Februar 2024 sind es 8,11 ct/kWh. Eine möglichst frühe Inbetriebnahme machte sich bisher also bezahlt, mittlerweile ist dieser Druck etwas gesunken, da die Sätze halbjährlich angepasst werden und nicht mehr monatlich.

    Beispiel: 

    • Anlage unter 10 kWp, Anmeldung Februar 2020: Gezahlt werden 9,72 Cent/kWh Einspeisevergütung bis Februar 2040
    • Anlage unter 10 kWp, Anmeldung August 2024: Gezahlt werden 8,03 Cent/kWh Einspeisevergütung bei Teileinspeisung bis Januar 2025
      (s. Fördersätze für PV-Anlagen unter "Anzulegende Werte für Solaranlagen...")

    FAQs Einspeisevergütung

    Wie lange wird die Vergütung gezahlt?

    Die Einspeisevergütung für selbst erzeugten Strom wird laut EEG 20 Jahre ab Zeitpunkt der Anmeldung der PV-Anlage gezahlt. 

    Wie hoch ist die Einspeisevergütung?

    Der exakte Betrag hängt von Anmeldedatum und Größe der Solaranlage ab (bis 10, 40, 100 kWp). Der einmal festgelegte Betrag wird über die gesamten 20 Jahre gezahlt.

    Eigenverbrauch

    Eigenverbrauch als indirekte Einnahmequelle

    Da der Strompreis mit derzeit 40 ct/kWh mehr als viermal so hoch wie die Einspeisevergütung ist, lohnt sich ein möglichst hoher Eigenverbrauch des selbst erzeugten Ökostroms. Je mehr Solarstrom selbst verbraucht wird, desto weniger Netzstrom wird benötigt. Dadurch sinken die Energiekosten und die Anlagenbetreiber sparen deutlich. 

    Vor allem bei Kleinanlagen ist eine hohe Eigenverbrauchsquote interessant - der Eigenverbrauch im privaten Sektor muss jedoch für vor 2023 angemeldete Anlagen bei der Umsatzsteuer beachtet werden, insofern eine Regelbesteuerung gewählt wurde. Bis zur Abschaffung der EEG-Umlage im Juli 2022 mussten Betreiber größerer PV-Anlagen (über 30 kWp, bis 2021 über 10 kWp) zusätzlich die Umlage auf eigenverbrauchten Strom entrichten.

    Zu beachten ist, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet sind, die Stammdaten ihrer Anlage über das PV-Meldeportal in das sogenannte „Marktstammdatenregister“ einzutragen. Ohne diesen Eintrag entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach EEG.

    Förderung einer Photovoltaikanlage
    Günstige Kredite

    Photovoltaik-Förderung durch die KfW Bank

    Das bundesweite Programm zur Photovoltaikförderung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Um eine PV-Anlage durch die KfW fördern zu lassen, muss die Anlage die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen. 

    Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Einspeisung des Solarstromes in das öffentliche Netz gewährleistet ist. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Solarförderung ist, dass das Gebäude auf dem die Anlage installiert werden soll, nicht zu Zwecken der Stromerzeugung errichtet wurde. Für Wohnhäuser trifft dies grundsätzlich zu.

    Die KfW-Bank hat zur Förderung von Photovoltaikanlagen das Programm Erneuerbare Energie - Standard (270) aufgelegt. Damit werden neben dem Anlagenkauf auch die Installationskosten und die Erweiterung von bestehenden Anlagen gefördert - das Programm gilt somit für Neu- und Bestandsanlagen auf Dächern, an Fassaden und auf Freiflächen. Das Programm 274 („Erneuerbare Energien – Standard – Photovoltaik“), speziell aufgelegt für Photovoltaikanlagen, wurde inzwischen in das Förderprogramm 270 integriert. 

    Die Förderprogramme der KfW richten sich an Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen. Mit der Bank können Laufzeiten von 5, 10, 15 oder 20 Jahren sowie tilgungsfreie Anlaufjahre vereinbart werden. Die genauen Konditionen orientieren sich an Bonität und Sicherheiten der Antragsteller. Für die Ermittlung dieser ist die Hausbank zuständig, mit der auch der eigentliche Kreditvertrag abgeschlossen wird.

    Finanzierungen einer Photovoltaikanlage zu attraktiven Konditionen werden übrigens nicht nur von der KfW angeboten. Auch Kreditinstitute wie die Umweltbank oder die Hausbank können konsultiert werden. Die Konditionen für den Solarkredit sollten jedoch im Detail mit denen des KfW-Kredits verglichen werden!

    Wirkleistungsbegrenzung

    Wirkleistungsbegrenzung

    Wirkleistungsbegrenzung

    Laut EEG durften PV-Anlagen, die nicht über eine Mess- und Regelfunktion (Smart Meter) angeschlossen sind, lange Zeit nur 70 Prozent ihrer Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen („Wirkleistungsbegrenzung“). Bei Inanspruchnahme der KfW-Förderung wurde die Nennleistung teilweise auf nur noch 50 Prozent begrenzt. 

    Daher lohnte sich die Erhöhung des Eigenverbrauchs zum Beispiel durch Anschaffung eines Stromspeichers besonders. Mit der EEG-Novelle 2023 wurde die 70 %-Regel für Neuanlagen (Installation nach dem 01.01.2023) und Altanlagen bis 7 kWp aufgehoben. Trotzdem ist es noch sinnvoll, über einen Stromspeicher nachzudenken.

    Förderung von Batteriespeichern

    Für mehrere Jahre wurden Stromspeicher für Photovoltaikanlagen über die KfW gefördert (Programm 275), auch im Rahmen einer Nachrüstung. Das Programm wurde jedoch zum Ende des Jahres 2018 eingestellt. Alternativ ist eine noch immer eine Förderung der Stromspeicher über das Programm 270 oder über die Förderprogramme einzelner Bundesländer möglich.

    KfW-Förderung von privaten Ladestationen

    Ab November 2020 bot die KfW-Bank auch eine Förderung (KfW-Programm 440) privater Ladestationen für Elektroautos an. Pro Ladepunkt wurde hier ein Zuschuss von 900 Euro für Ladestation mit einer Ladeleistung von 11 kW ausgereicht. Höhere Ladeleistungen mussten auf diesen Wert abgeregelt werden. 

    Neben der Ladestation waren alle mit der Installation verbundenen notwendigen Arbeiten förderfähig, wie zum Beispiel die Modernisierung der Hauselektrik und der Telekommunikationsanbindung der Ladestation, Erdarbeiten und Maßnahmen am Netzanschluss. 

    Voraussetzung für die Förderung war, dass die Ladestation über die Schnittstelle für eine intelligente Steuerung wie den SOLARWATT Manager verfügt, die die Ladeleistung begrenzen und den Ladevorgang zeitlich verschieben kann. Das Programm ist mittlerweile aufgrund erschöpfter Mittel ausgelaufen. Allerdings soll es ab Herbst 2023 eine staatliche Förderung von Wallboxen geben – in Kombination mit Solaranlage und -speicher.

    Es existieren insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen aber weiterhin Förderprogramme für die Errichtung öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladestrukturen.

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    Regionale Förderung

    Photovoltaik-Förderung durch die Bundesländer

    Neben der bundesweiten Förderung über die KfW-Bank bieten auch einige Bundesländer Förderprogramme für Photovoltaikanlagen an. Zu den möglichen Förderungen gehören Zuschüsse, Anschaffungshilfen, Übernahme von Erstberatungskosten und zinsverbilligten Darlehen. 

    In jüngster Zeit hat sich der Schwerpunkt der Solarförderung hin zu Energiespeichern (mehr zur Förderung hier) und Ladesäulen für die Elektromobilität verschoben. Auch wird vermehrt der Ersatz fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien wie Solarstrom für das ressourcenschonende und CO₂-neutrale Heizen gefördert. Aktuell spielen die Themen Mieterstrom und Balkon-Solar eine zunehmend wichtige Rolle. Für die als Balkonkraftwerke bezeichneten Kleinst-PV-Anlagen gibt es in einigen Bundesländern bereits Förderungen.

    Aktuelle Programme

    Baden-Württemberg
    • Baden-Württemberg fördert über die L-Bank im Rahmen des Programms "Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik" die Errichtung der Photovoltaik-Anlage und den Einbau eines Speichers für den erzeugten Strom mit einem zinsgünstigen Darlehen. 
    • Für Unternehmen gibt es das Programm "Energiefinanzierung". Seit dem 01.04.2023 werden zwei Konditionenvarianten angeboten: PV-Aufdach-Anlagen mit Zinsbonus und sonstige Anlagen zu Standardkonditionen.
    • Baden-Württemberg fördert über den BW-e-Solar-Gutschein E-Fahrzeuge und die zugehörige Wallbox.

    Im Jahr 2023 hat Baden-Württemberg eine Förderung für solare Überdachungen von bestehenden Parkplätzen aufgelegt. Diese gilt für Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen.  
    Aktuell wird Photovoltaik an Mobilitätsinfrastrukturen (Lärmschutzwände, Parkplätze, Haltestellen etc.) gefördert. 

    Bayern

    Der Freistaat Bayern unterstützt gemeinsam mit der KfW-Bankengruppe Unternehmen und Freiberufler bei der Finanzierung von Vorhaben der Energieerzeugung aus erneuerbarer Energien, einschließlich Speicherung und Integration ins Stromnetz. Die Förderung wird als zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

    "Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet werden sowie Batteriespeicher, die ausschließlich aus Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet wurden, gespeist werden, erhalten i.d.R. Vorzugskonditionen, insbesondere soweit sie keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten."

    Berlin
    • Stromspeicher-Förderprogramm Berlin (SolarPLUS)
    • Förderung von Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher mit 300 € je Kilowattstunde nutzbarer Kapazität. Bonus von 300 €, wenn Speicher bzw. das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie verfügen.
    • Im Februar 2023 wurde das Programm um das Fördermodul E – Steckersolargeräte erweitert. Anfangs konnten nur Mieter einen Zuschuss beantragen, seit Oktober 2023 auch Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum und Pächter von Kleingärten. Hier werden maximal 500 € gefördert.
    Brandenburg
    • Das Förderprogramm für Kleinstspeicher ab 2 kW ist ausgelaufen. 
    • Für Unternehmen und Kommunen gibt es noch das Programm Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024, mit dem u.a. Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gefördert werden.
    Bremen

    Seit Februar 2023 können im zu Bremen gehörigen Bremerhaven Investitionen in erneuerbare Energien von Privatpersonen zur Errichtung von nicht-gewerblich genutzten Photovoltaik Anlagen inklusive Batteriespeichern (PV-Speicher-Anlage) finanziell gefördert werden. Es werden 25% der förderfähigen Kosten erstattet, wenn eine neue PV-Anlage auf eigens genutzter Wohnimmobilie gebaut oder ein Batteriespeicher nachgerüstet wird.
    Stecker-PV-Geräte sind nicht förderfähig.

    Hamburg

    In Hamburg gibt es momentan keine PV-Förderung. Die Hansestadt fördert aber die Begrünung von Dächern auf Wohn- und Nichtwohngebäuden. Besondere Zuschläge gibt es für Dachbegrünungen, wenn sie in Verbindung mit dem Aufbau von solarer Energiegewinnung auf Dächern stehen.

    Hessen

    Wer in Hessen sein selbst genutztes Eigenheim mit einer Photovoltaik-Anlage ausrüsten will, kann verbilligte Kredite des Landes erhalten. Das Programm gewährt Darlehen bis zu 50.000 Euro mit einem Zinszuschuss, der sie gegenüber den aktuellen Kapitalmarktkonditionen um einen vollen Prozentpunkt günstiger macht. Anträge sind bei der landeseigenen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu stellen.

    Mecklenburg-Vorpommern
    • Das Bundesland fördert im Rahmen seiner Klimaschutz-Förderrichtlinie Stromspeicher für Strom aus erneuerbaren Energien mit bis zu 20.000€. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Genossenschaften und Contracting-Unternehmen.
    • Darüber hinaus werden Balkonkraftwerke mit bis zu 500 € gefördert. 
    Niedersachsen

    Die landesweiten Förderungen sind inzwischen ausgelaufen, aber es gibt in einigen Städten noch eine PV-Förderung, so in der Landeshauptstadt Hannover, in Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze (proKlima).

    Nordrhein-Westfalen

    Das Bundesland fördert im Rahmen des Programms progres.nrw unter anderem:

    • Carport-Photovoltaikdachanlagen  
    • Fassaden-Photovoltaikanlagen
    • Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher  
    • Photovoltaikanlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden  

    sowie Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau  

     

    Die Förderung von stationären elektrischen Batteriespeichern in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage ist leider ausgelaufen.

    Mit dem Zuschuss Mieterstrom NRW 2023 unterstützt das Bundesland die Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum. 
    Der Zuschuss kann für die technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches bis zu 2.500 Euro betragen,. Modernisierungen werden mit bis zu 5.000 Euro gefördert. Der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes.

    Die NRW.BANK unterstützt Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen oder Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes im Rahmen einer Fördervariante des NRW.BANK Universalkredits ("Weg vom Gas") bei der Umstellung der Energieversorgung von allen fossilen Energieträgern auf erneuerbare Energien.
    Bis zum 31.12.2023 gibt es Förderungen für Investitionen in periphere Technologien zur Speicherung und Flexibilisierung (zum Beispiel Batteriespeicher) sowie in Technologien und Maßnahmen zur Prozesselektrifizierung und damit verbundene Technologien zur lokalen und dezentralen erneuerbaren Stromerzeugung (insbesondere Windkraft, Photovoltaik).

    Sachsen

    Sachsen fördert aktuell die Anschaffung und Installation von netzgekoppelten steckerfertigen Photovoltaik-Kleinanlagen mit Wechselrichter (Balkon-Solar). Die Beantragung kann ausschließlich digital erfolgen.

    Mitte April 2024 ist in Sachsen ein neues Förderprogramm ("Sachsenkredit") gestartet, mit dem die Anschaffung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 30 kW Bruttoleistung an oder auf Gebäuden und offenen Parkplätzen sowie Stromspeicher, Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher unterstützt werden. Für Investitionen von mindestens 35.000 €, können Darlehen mit einem Tilgungszuschuss von grundsätzlich 10 Prozent und bis zu 20 Prozent für den Stromspeicher gewährt werden. Die Förderung steht für natürliche Personen, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, Unternehmen, Freiberufler, Kommunen sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts offen und muss bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beantragt werden.

    Sachsen-Anhalt

    Das Programm "Sachsen-Anhalt SPEICHERT" ist vorfristig ausgelaufen. Aktuell wird geprüft, inwieweit Mieter und Unternehmen beim Thema Solarstrom ab 2024 stärker unterstützt werden könnten

    Schleswig-Holstein

    Das Bundesland fördert aktuell nur Investitionen in gewerbliche Stromspeicher. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen. 

    Thüringen

    Das landeseigene Förderprogramm SolarInvest ist Ende 2022 ausgelaufen. Die SolarInvest-Förderung soll jedoch mit einer veränderten Ausrichtung neu aufgelegt werden. Schwerpunkt könnte zukünftig die Förderung von Photovoltaikanlagen an Hausfassaden sein.

    Stromspeicher Förderung

    Regionale Förderprogramme

    Betreiber privater Solaranlagen können auch von regionalen Förderprogrammen profitieren. Da bei Programmen zur Solarförderung eine große Fluktuation herrscht, empfiehlt sich für Interessenten vor der Anschaffung einer Anlage immer ein Blick in die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zudem kann sich die Konsultation bei einem Energieberater oder die Nachfrage bei der Gemeinde lohnen. Übrigens bieten auch die Verbraucherzentralen eine Energieberatung.

    In letzter Zeit gibt es auch wieder mehr solcher Programme, wie z. B. die Förderungen in Velbert und Olpe in Nordrhein-Westfalen. Auch Stecker-Solargeräte (auch als Balkonkraftwerk bezeichnet) werden durch verschiedene Kommunen und Regionalverbände gefördert.

    Steuer

    Indirekte Förderung durch steuerliche Abschreibung

    Mit der Einspeisung Ihres Solarstromes ins öffentliche Netz werden Sie theoretisch zu einem gewerblichen Stromproduzenten und müssen auf Einspeisevergütung und Eigenbedarf bzw. Eigenverbrauch eine Umsatzsteuer zahlen. Diese Pflicht entfällt im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung, wenn Ihre jährlichen Einnahmen (Umsatz) 22.000 Euro nicht übersteigen. 

    Lange Zeit hat es jedoch gelohnt, auf diese steuerliche Regelung, an die man fünf Jahre gebunden ist, zu verzichten und auf Regelbesteuerung zu optieren. Betreiber:innen privater Photovoltaikanlagen konnten Sie dann die Kosten für Anschaffung, Wartung und Reparatur von PV-Anlagen, Kosten, die sich aus der Installation ergeben (z.B. notwendige Dachumbauten) sowie Betriebskosten steuerlich geltend machen. Auch die gezahlte Umsatzsteuer auf Wartung und Reparatur konnte erstattet werden. 

    Mit den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 und der Nullsteuer auf Photovoltaik hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert. Die meisten Betreiber:innen entscheiden sich, wenn möglich, für die Kleinunternehmerregelung, denn die steuerliche Optimierung war schon immer mit einigem Aufwand verbunden. So verlangt das Finanzamt regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen. 

    Zudem musste dem Netzbetreiber die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung in Rechnung gestellt und die entsprechenden Beträge an das Finanzamt weitergeleitet werden. Da die oftmals vierstelligen Umsatz-Steuerbeträge jetzt für Anlagen bis 30 kWp entfallen, bringt die Regelbesteuerung keinen finanziellen Nutzen mehr. 

    Effizienzhaus-Förderung

    Alternative zur direkten Photovoltaik-Förderung

    Bei einem Hausneubau und bei Sanierungen lässt sich durch geeignete Baumaßnahmen der Energiebedarf des Hauses senken. Maßstab ist hier der KfW-Effizienzhaus-Standard, der einen niedrigen Primärenergiebedarf mit einer guten Wärmedämmung (niedriger Transmissionswärmeverlust) verbindet. Werden die Energiespar-Standards eingehalten, bietet die KfW einen Kredit für die Baumaßnahmen.

    Die Photovoltaik selbst ist in diesem Rahmen nicht förderfähig, allerdings trägt sie zum niedrigen Primärenergiebedarf des KfW-Effizienzhauses bei. Je mehr Solarstrom in die Gebäudetechnik fließt, also für Lüftung, Heizung und Kühlung aufgewandt wird, umso größer ist der Beitrag der Photovoltaik dazu, dass die Anforderungen erfüllt werden.

    Im Moment werden im Zusammenhang mit KfW-Effizienzhäusern allerdings bevorzugt Solarthermieanlagen installiert, weil diese einen Beitrag zur Wärmegewinnung leisten. Im Zuge der Sektorenkopplung wird sich das aber ändern.

    Eine Kombination der Förderung für Energiesparhäuser mit dem Programm 270 zur Photovoltaikförderung ist möglich.

    Photovoltaik-Förderung nutzen
    Österreich

    Photovoltaikförderung in Österreich

    Der Kauf von PV-Anlagen wurden in Österreich lange über eine zentrale, bundesweite OeMAG-Tarifförderung unterstützt. Nach deren Auslaufen wurde durch die Investitionsförderung nach EAG eingeführt. Seit Januar 2024 ist die Beantragung dieser Förderung nur noch PV-für Anlagen ab 35 kWp möglich. Alle kleineren Anlagen – auch Balkonkraftwerke – werden seitdem durch den Wegfall der Umsatzsteuer (Nullsteuersatz) subventioniert.

    Förderung für private Anlagen bis 35 kWp

    Seit Januar 2024 hat sich die Photovoltaik-Förderung in Österreich deutlich vereinfacht. Wer eine PV-Anlage bis 35 kWp auf einem Gebäude errichtet, muss keine Anträge mehr stellen. Wenn das Haus zu Wohnzwecken dient, von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt wird oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird beim Kauf der Anlage der Nullsteuersatz angewendet. Dieser gilt für den Kauf und die Installation von PV-Modulen und Speichern, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden.

    Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, kann weiterhin eine EAG-Förderung beantragt werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Umsatzsteuerbefreiung und EAG-Förderung ist nicht möglich. Der Nullsteuersatz kann auch dann nicht angewendet werden, wenn bis zum 31. Dezember 2023 bereits ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt wurde.

    Separate Speicherförderung

    Seit April 2024 werden über den Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung wieder Kleinspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität zwischen 4 und 50 kWh gefördert – auch Nachrüstungen. Allerdings ist das Programm auf Projekte beschränkt, bei denen ausschließlich Speicheranlagen errichtet werden, für die also die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann und die auch nicht für die Förderung nach Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingereicht werden können.

    Förderung für Anlagen über 35 kWp

    Die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen mit 35 bis 1.000 kWp und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern wird nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gefördert. Dafür können die EAG-Investitionszuschüsse über die Förderabwicklungsstelle für Projekte nach dem EAG beantragt werden. Festgelegte Mittel werden zu einem vorgegebenen Zeitpunkt ausgeschüttet, sogenannte Förderaufrufe oder „Fördercalls“. Über die Förderung wird nach Eingangszeitpunkt des Antrages entschieden.

    Anfang April 2023 wurde für die EAG-Investitionszuschüsse eine neue Rechtsvorschrift veröffentlicht, die einige Änderungen mit sich brachte. So müssen Privatpersonen den Antrag auf Solarförderung nicht mehr vor Baubeginn stellen, sondern können dies vor Inbetriebnahme der Anlage tun.

    Für die Antragstellung gelten folgende Förderpauschalen (Investitionszuschüsse, Stand 2024) (Quelle PVAustria.at).

    • PV: 195 Euro/kWp bis 10 kWp + Speicher: 200 Euro/kWp bis 50 kWh (Kategorie A)
    • PV: 185 Euro/kWp 10 bis 20 kWp + Speicher: 200 Euro/kWp bis 50 kWh (Kategorie B)
    • PV: 150 Euro/kWp 20 bis 100 kWp + Speicher: 200 Euro/kWp bis 50 kWh (Kategorie C)
    • PV: 140 Euro/kWp ab 100 kWp + Speicher: 200 Euro/kWp bis 50 kWh (Kategorie D)

    Innovative Photovoltaikanlagen, zu denen auch die Gebäudeintegrierte Photovoltaik gehört, erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Fördersätze.

    Gibt es die OeMAG-Förderung noch?

    Die OeMAG-Investitionsförderung für neu errichtete Photovoltaik-Anlagen mit Netzanschluss sowie Speicher wurde durch die Förderung nach Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz abgelöst. Diese Förderung ist aktuell noch für Anlagen größer 35 kWp relevant. 
    Die 2006 gegründete Abwicklungsstelle für Ökostrom OeMag spielt als unabhängiger Dienstleister weiterhin eine zentrale Rolle bei der Förderung von erneuerbaren Energien in Österreich. So stellt sie als EAG-Abwicklungsstelle das Portal für die Antragstellung zur Verfügung.

    EAG-Abwicklungsstelle

    KLIEN – Bundes-Förderung für spezielle Zielgruppen

    Die Abkürzung KLIEN steht für KLIma- und ENergiefond, einen Fond der im Juli 2007 eingerichtet wurde, um „moderne Technologien für eine nachhaltige Energieversorgung, innovative Forschungsprojekte und klimafreundliche Verkehrsprojekte“ zu unterstützen (Quelle). 

    Die KLIEN-Förderung gliedert sich in die Bereiche Mustersanierung, Großspeicheranlagen, Versorgungssicherheit im ländlichen Raum, energieautarke Bauernhöfe, Muster- und Leuchtturmprojekte Photovoltaik 2023 und Energiegemeinschaften. Die Förderung über diese Töpfe ist für typische Photovoltaikanlagen auf einem Eigenheim somit nicht möglich.

    Anders als in Deutschland gibt es auch eine Förderung von Inselanlagen (KPC-Förderung), die von Unternehmen und Organisationen beantragt werden kann. Angewandt werden kann diese Förderung z.B. für Berghütten, die keinen Zugang zum öffentlichen Netz haben. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss und für maximal 30 % der förderbaren Kosten. Zuschläge gibt es darüber hinaus z.B. für hochalpine Anlagen.

    Förderung der österreichischen Bundesländer

    Acht der neun Bundesländer bieten eine PV-Förderung an, diese fallen allerdings sehr unterschiedlich aus. So gibt es z.B. in Wien, Salzburg und im Burgenland Programme für Standard-PV-Anlagen, in der Steiermark steht eher die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern im Fokus, bei der die Errichtung einer PV-Anlage und eines Stromspeichers mitgefördert werden können.

    Aktuelle Informationen zur Förderung in Österreich finden Sie bei pvaustria.at.

    Schweiz

    Photovoltaikförderung in der Schweiz

    Basis der Photovoltaik-Förderung in der Schweiz ist die Einmalvergütung (EIV). Für Photovoltaikanlagen unter 100 kWp (KLEIV) besteht diese aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag und liegt bei maximal 30 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen.

    Bei der Einmalvergütung wird unterschieden zwischen

    ·         Solaranlagen auf Dächern und freistehende Solaranlagen

    ·         Indach-Solaranlagen und

    ·         Anlagen ohne Eigenverbrauch unter 150 kW (HEIV-Förderung, s. da)

    Die ersten beiden Anlagen-Typen erhalten einen Grundbeitrag pro Anlage von 200 Schweizer Franken (CHF), allerdings nur bei einer Größe zwischen 2 und 5 kWp. 

    Der Leistungsbeitrag wird ab 6 kWp ausgezahlt und liegt für Anlagen bis 30 kWp bei 400 bzw. 440 CHF pro kWp. Anlagen mit 30 bis 100 kWp werden mit 300 bzw. 330 CHF pro kWp gefördert. Boni von 100 bzw. 250 CHF pro kWp gibt es zudem bei besonders spitzen Neigungswinkeln des Daches (> 75°). Freistehenden Anlage, die auf einer Höhe von mehr als 1.500 m errichtet werden, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 250 CHF pro kWp.

    Im Januar 2023 wurde zusätzliche die hohe Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen (HEIV) eingeführt. Für Anlagen ohne Eigenverbrauch werden dabei bis zu 60 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen erstattet. Um die HEIV-Förderung zu erhalten, müssen die Anlagen

    ·         eine Leistung von 2 bis 150 Kilowatt aufweisen,

    ·         den gesamten Solarstrom einspeisen,

    ·         15 Jahre ohne Eigenverbrauch betrieben werden

    und nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sein

     

    Die Förderung einer Photovoltaik-Anlage kann erst nach erfolgter Inbetriebnahme bei der Pronovo AG beantragt werden. Pronovo, eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid, ist zuständig für die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes.

    Rückspeisetarif statt EVS und KEV

    Zur Einmalförderung kam lange Zeit eine Vergütung pro Kilowattstunde, ähnlich der Einspeisevergütung in Deutschland. Von 2009 bis 2018 gab es dafür das im Energiegesetz (EnG) verankerte Förderinstrument der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Produzenten von Strom aus Erneuerbaren Energien erhielten danach eine garantierte Vergütung für ins Netz eingespeisten Strom. Mit der Neugestaltung des EnG wurde die KEV in das Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung umgewandelt.

    Die Solarförderung nach EVS, die 15 Jahre ab Anmeldung der PV-Anlage gezahlt wird, besteht aus drei Komponenten: dem Marktpreis, einer Einspeiseprämie, die sich am Referenz-Marktpreis orientiert, und einem technologiespezifischen Bewirtschaftungsentgelt, das den Aufwand für die Vermarktung decken soll.

    Ende 2022 wurde die KEV / EVS eingestellt, kann also für Neuanlagen nicht mehr beantragt werden. Wer Photovoltaik-Strom an einen lokalen Energieversorger liefert, bekommt dies aber mit einen (anbieterabhängigen) Rückspeisetarif vergütet. Die Höhe der Einspeisevergütung variiert von Region zu Region teils erheblich (Beispiel für Zürich).

    Für 2024 sind verschiedene Änderungen geplant. So soll der Grundbeitrag für PV-Anlagen bis fünf Kilowatt Leistung gestrichen und der Leistungsbeitrag für größere Anlagen gesenkt werden. Damit will die Regierung erreichen, dass die Dächer möglichst voll belegt werden.

    Photovoltaik-Förderungen werden noch von einigen wenigen Kantonen und Gemeinden gewährt.