- SOLARWATT Battery vision und Inverter vision
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- Regulatorisch bedingte Leistungsbegrenzung
Regulatorisch bedingte Leistungsbegrenzung
Die Seite stellt die unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen und Bedingungen (Funkrundsteuerempfänger (FRE), §14a EnWG, 60% Abregelung etc.) für eine Abregelung dar und verlinkt jeweils zu den Details für die Installation und Inbetriebnahme in Verbindung mit den SOLARWATT vision Produkten.
Leistungsbegrenzung Inverter vision three und Inverter vision three Cluster
Via CLS-Steuerbox als steuerbarer Verbraucher im Sinne von §14a EnWG
Im Sinne des §14a EnWG gelten Speicher mit einem Leistungsbezug größer 4,2 kW grundsätzlich als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die Anschlussbedingungen der Energieversorger geben vor, dass diese Verbrauchseinrichtungen für Schaltsignale nach §14a EnGW vorbereitet sein müssen.
Solarwatt Battery vision in Kombination mit dem Inverter vision three fällt unter diese Regelung.
Folgen Sie für die Details zur Installation und Inbetriebnahme diesen Verlinkungen:
Installation Inverter vision three als steuerbarer Verbraucher
Inbetriebnahme Inverter vision three als steuerbarer Verbraucher
Installation Inverter vision three Cluster als steuerbarer Verbraucher
Inbetriebnahme Inverter vision three Cluster als steuerbarer Verbraucher
Via Fernsteuerung der Einspeiseleistung über einen Funkrundsteuerempfänger
Der Funkrundsteuerempfänger fungiert als Signalempfangseinrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung von PV-Anlagen > 25 kW im Bedarfsfall ferngesteuert zu reduzieren.
Folgen Sie für die Details zur Installation und Inbetriebnahme diesen Verlinkungen:
Installation/Anschluss Funkrundsteuerempfänger an Inverter vision three
Inbetriebnahme Funkrundsteuerempfänger am Inverter vision three
Installation/Anschluss Funkrundsteuerempfänger an Inverter vision three Cluster
Inbetriebnahme Funkrundsteuerempfänger am Inverter vision three Cluster
Drosselung auf 60% 'Solarspitzen-Gesetz'
Im Sinne des §9 Absatz 2 EEG müssen PV-Anlagen < 100 kWp (mit Ausnahme von Steckersolaranlagen bis 2 kWp), die ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommen werden und nicht mit einem Smart Meter und einer Steuerbox ausgerüstet sind, die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen.
Folgen Sie für die Details zur Einrichtung dieser Verlinkung:
Nur für den Fall, dass kein SOLARWATT Manager ins System eingebunden ist:
- Umsetzung über die Einstellungen direkt am Inverter vision three
Leistungsbegrenzung Inverter vision one
Drosselung auf 60% 'Solarspitzen-Gesetz'
Im Sinne des §9 Absatz 2 EEG müssen PV-Anlagen < 100 kWp (mit Ausnahme von Steckersolaranlagen bis 2 kWp), die ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommen werden und nicht mit einem Smart Meter und einer Steuerbox ausgerüstet sind, die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen.
Folgen Sie für die Details zur Einrichtung dieser Verlinkung:
Nur für den Fall, dass kein SOLARWATT Manager ins System eingebunden ist:
- Umsetzung über die Einstellungen direkt am Inverter vision one
VDE Anwendungsregel (VDE-AR-N 4105) für Inverter vision one (5 kW und 6 kW)
Um Schieflast zu vermeiden sieht die VDE-AR-N 4105:2018-11 eine generelle Grenze von 4,6 kW pro Phase vor. Daher dürfen müssen bei Wechselrichtern mit einer größeren Nennleistung als 4,6 kW, die an einer einzelnen Phase angeschlossen werden, Export- und Import auf 4,6 kW limitiert werden.
Folgen Sie für die Details zur Einrichtung diesen Schritten:
- Umsetzung über die Einstellungen direkt am Inverter vision one bei Inbetriebnahme
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