Abschreibung von Photovoltaikanlagen

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28.04.2023
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    Abschreibung von Photovoltaikanlagen

    Die weltweite Energieversorgung zählt zu den großen Herausforderungen, die es im 21. Jahrhundert zu bewältigen gilt. Der Weg führt dabei weg von den fossilen Energieträgern hin zu den erneuerbaren Energien. Eine Option ist die Nutzung von Sonnenenergie und deren Umwandlung in Strom mithilfe von Photovoltaikanlagen.

    Allerdings geht die Anschaffung einer solchen Anlage mit nicht unerheblichen Kosten einher, aber es besteht die Möglichkeit, die Ausgaben im Zuge der Steuererklärung beim Finanzamt geltend zu machen und dadurch eine Entlastung bei der Steuer zu erhalten. Worauf es bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen ankommt, erfahren Sie hier.

    Formen der Abschreibung

    Bei einer Photovoltaikanlage handelt es sich grundsätzlich um ein bewegliches Wirtschaftsgut, welches steuerlich geltend gemacht werden kann. Für diese Einordnung ist es dabei unerheblich, ob die Solarzellen nur auf dem Dach aufliegen oder fest installiert sind.

    Das Steuerrecht sieht verschiedene Formen für die Abschreibung einer Photovoltaikanlage vor, die sich in der Regel auch miteinander kombinieren lassen:

    • Lineare oder degressive Abschreibung
    • Investitionsabzugsabzugsbetrag
    • Sonderabschreibung

    Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten

    Bei der linearen Abschreibung wird der Anschaffungspreis eines Wirtschaftsgutes auf die Nutzungsdauer umgelegt, sodass sich die anteiligen Kosten jährlich geltend machen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch von der Absetzung für Abnutzung (AfA) die Rede. Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird üblicherweise auf 20 Jahre angegeben, weshalb die Absetzung für Abnutzung pro Jahr ein Zwanzigstel des Kaufpreises – oder anders ausgedrückt 5 Prozent - beträgt.

    Die lineare Abschreibung kommt bei Ausübung des Wahlrechts zum Gewerbebetrieb infrage und ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung der Steuerentlastungen. Beachten Sie dabei aber, dass die Abschreibung monatsgenau erfolgt. Neben Sie die Anlage erst im Dezember in Betrieb, können Sie daher nur ein Zwölftel der Abschreibungssumme geltend machen. Bei der degressiven Abschreibung wird immer vom jeweiligen Restwert abgeschrieben. 

    Investitionsabzug: Abschreibung geplanter Anschaffungen

    Mithilfe des Investitionsabzugs können die Kosten für eine geplante Anschaffung ein bis drei Jahre im Voraus steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann der Abzug im ersten Jahr bis zu 50 Prozent der zu erwartenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen. Danach beträgt der jährliche Abschreibungssatz 5 Prozent. 

    Üblicherweise steht der Investitionsabzug nur kleineren und mittleren Betrieben zur Verfügung, die dadurch geplante Anschaffungen mithilfe von Steuerersparnissen finanzieren können. Allerdings können auch Privatpersonen von dieser Form der Abschreibung profitieren, wenn sie den nicht benötigten Strom verkaufen. Denn in diesem Fall gelten sie als Unternehmer. Darüber hinaus wird der private Stromverbrauch nicht als private Nutzung der Photovoltaikanlage gewertet, sondern gilt laut Steuerrecht als Sachentnahme.

    Sonderabschreibung: Flexible Steuererleichterungen für Unternehmen

    Mit der Sonderabschreibung haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, die Kosten für eine Photovoltaikanlage im Jahr der Anschaffung oder in einem der folgenden vier Jahre steuerlich abzusetzen. Unternehmen können insgesamt 20 Prozent der Kaufsumme geltend machen und dabei frei entscheiden, wie sie die 20 Prozent auf die insgesamt 5 Jahre aufteilen.

    Durch die Sonderabschreibung können Unternehmen also die Gewinnminderung, die mit den Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage einhergeht, in Jahre verschieben, in denen eine höhere steuerliche Belastung droht. Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit kann dadurch ggf. zu einem günstigeren Steuersatz verhelfen.

     

    Fazit

    Es zeigt sich, dass die Anschaffung einer Photovoltaikanlage verschiedene steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Allerdings ist es für Laien nicht immer einfach, alle Möglichkeiten zu überschauen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen fachkundigen Steuerberater aufzusuchen und sich umfassend beraten zu lassen.

    Weiterführende Informationen über die Möglichkeiten und Vorschriften bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen finden Sie auf betriebsausgabe.de. Darüber hinaus liefert das kostenlose Ratgeberportal Wissenswertes aus den Themenbereichen Buchführung, Steuern und Rechnungswesen für Unternehmer.