Steuerliche Behandlung von Batteriespeichern

Besitzer / Betreiber einer Photovoltaikanlage, die Strom ins Netz liefert, gelten als Unternehmer. Betreiber:innen von Anlagen >30 kWp müssen Umsatzsteuer und Ertragssteuer zahlen.
Inhaltsverzeichnis
28.04.2023
    Erinnerung

    Allgemeine Regelungen des Steuergesetzes

    Umsatzsteuer:

    Jeder der eine Tätigkeit regelmäßig ausübt und damit Einkünfte erzielt, wird laut Steuerrecht zum Unternehmer. Ob dabei Gewinn erzielt wird, spielt aus Sicht der Umsatzsteuer keine Rolle.

    • Bagatellregelung: Wer nicht mehr als 22.000 Euro Einnahmen pro Jahr erzielt (Einnahmen, nicht Gewinn), kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ist von den umsatzsteuerlichen Pflichten und Rechten befreit. Das heißt, es muss keine Mehrwertsteuer gezahlt werden, es wird aber auch keine Vorsteuer erstattet.
      Achtung: Wer weitere Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, darf in Summe den Grenzwert von 22.000 Euro nicht überschreiten!
    • Teilweise Vorsteuer-Erstattung als zusätzliche Möglichkeit. Bei teilweiser unternehmerischer Nutzung wird nur auf diesen Anteil die Vorsteuer erstattet (auf den privaten Stromverbrauch muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden).

    Ertragsteuer:

    Die Zahlung einer Ertragssteuer ist davon abhängig, ob eine langfristige Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um eine „steuerliche Liebhaberei“ handelt. „Langfristig“ lässt sich hier mit der Abschreibungsdauer von 20 Jahren für eine PV-Anlage interpretieren. Die zentrale Rolle spielt eine glaubhafte Wirtschaftlichkeitsprognose für den betrachteten Zeitraum. Neben dem jährlichen Ertrag der Anlage, spielt hier die abnehmende Leistung der Solarmodule, der Anteil von privat verbrauchtem und ins Netz eingespeistem Strom sowie den Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur eine Rolle. Der Eigenverbrauch ist laut EEG übrigens ertragssteuerlich als Einnahme mit den sogenannten Selbstkosten zu bewerten.

    Die Investition in einen Stromspeicher hat den Effekt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nur noch schwer zu unterstellen ist.

    Hinweis: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen kleiner 30 kWp, die nach dem 1. Januar 2023 installiert werden, muss dem Finanzamt nur noch der Einspeiseumsatz gemeldet werden, auf den keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch und die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus dem PV-Strom-Verkauf entfallen für diese Anlagen ebenfalls.  

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    Welche steuerliche Rolle spielen Batteriespeicher?

    #2-einfluss-auf-die-umsatzsteuer

    Einfluss auf die Umsatzsteuer

    Hier stellt sich die Frage, ob der Batteriespeicher zusammen mit einer Photovoltaikanlage gekauft wird oder ob er nachgerüstet wird.

    Werden Photovoltaikanlage und Speicher gleichzeitig gekauft, gelten sie als „einheitliches Zuordnungsobjekt“, sprich als Gesamtanlage. Die Vorsteuer für den Batteriespeicher kann erstattet werden. Für die steuerliche Berechnung des privaten Stromverbrauchs gilt der Strombezugspreis als Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % des selbst erzeugten Stroms ins Netz eingespeist werden. Wieviel davon aus der Batterie kommt, spielt keine Rolle.

    Wird die PV-Anlage mit einem Batteriespeicher nachgerüstet, müsste die Batterie selbst „unternehmerisch“ genutzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Speicher im Rahmen einer Cloud-Lösung Netzdienstleistungen erbringt.

    #3-einfluss-auf-die-ertragssteuer

    Einfluss auf die Ertragssteuer

    Bisher durften Batteriespeicher nur ertragssteuerlich angesetzt werden, wenn sie selbst bis zu 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das hat sich geändert: Jetzt ist entscheidend, wie die Batterie in die PV-Anlage eingebaut ist. Das heißt, es wird abhängig von der Art des Einbaus (AC- oder DC-seitig) unterschieden, ob der Speicher Teil der PV-Anlage ist oder nicht.

    Ist der Batteriespeicher wie beim MyReserve üblich DC-seitig verbaut, werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei späterer Nachrüstung eines PV-Speichers verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum.

    AC-seitig verbaute Speicher gelten hingegen als selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Abschreibung der Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn der Speicher unternehmerisch genutzt wird. Der Abschreibungszeitraum beträgt dann zehn Jahre.

    Berücksichtigt werden muss, dass sich durch die steuerliche Absetzung des Speichers die Selbstkosten erhöhen.