
EEG - Erneuerbare Energien Gesetz
EEG – Gesetz im Wandel
Die erste Fassung des EEG aus dem Jahr 2000 war noch recht überschaubar und enthielt ganze 12 Paragraphen. In der Folgezeit fanden immer wieder Anpassungen statt, Neufassungen des EEG gibt es aus den Jahren 2004, 2009, 2012, 2014 und zuletzt 2017. Trotz vieler Änderungen: Das EEG ist das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Ziel ist neben Klima- und Umweltschutz die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Bis 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix auf mindestens 80 Prozent steigen.
Die Fassung des EEG von 2017 bedeutete hinsichtlich der Förderung einen Paradigmenwechsel: Die Höhe der Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien wird bei großen Anlagen nicht mehr wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Für private Betreiber hat diese Änderung jedoch so gut wie keine Auswirkung, sind davon doch erst Photovoltaikanlagen ab 750 kWp betroffen.
Seit der Einführung des EEG hat sich der Anteil an erneuerbaren Energien deutlich erhöht, von 6 Prozent im Jahre 2000 auf 36 Prozent im Jahr 2017. Der Fördersatz in Form der zugesicherten Einspeisevergütung ist über die Jahre jedoch gesunken, von anfangs 99 Pfenning pro kWh auf mittlerweile knapp über 10 Cent. Parallel dazu sind aber auch die Preise für Photovoltaikanlagen zurückgegangen, die Technik hat sich am Markt etabliert. Insofern hat das EEG seine wichtigste Aufgabe erfüllt: Die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen zu fördern. Für die Akteure selbst bietet das EEG vor allem Investitionssicherheit.

Von (fast) allen Stromverbrauchern zu zahlen: Die EEG-Umlage
Das ursprüngliche EEG verpflichtete Netzbetreiber, den Strom aus erneuerbaren Energien zu einem festgesetzten Preis abzunehmen. Im Jahr 2010 wurde der bundesweit gültige Ausgleichsmechanismus geändert und die Abnahmeverpflichtung wurde von den Netzbetreibern auf die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verlagert. Diese vermarkten den EE-Strom nach Durchleitung an der Strombörse zu einem Preis, der meist deutlich unter der Einspeisevergütung liegt. Die Differenz zwischen den Ausgaben für die Einspeisevergütung und den Einnahmen für den Verkauf an der Strombörse wird als EEG-Umlage auf alle Verbraucher umgelegt; die Umlage ist somit ein Teil des Strompreises. Die Idee dahinter: Alle Verbraucher finanzieren die Energiewende gleichermaßen mit. Allerdings können sich besonders energieintensive Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage befreien lassen. Aktuell machen mehr als 2.000 Betriebe davon Gebrauch. So fällt ein wesentlicher Teil der Kosten bei den Privathaushalten und kleinen Unternehmen an. Dazu kommt, dass auch auf den Eigenverbrauch an selbst erzeugtem Strom die EEG-Umlage entrichtet werden muss.
Nicht vergessen werden darf das „EEG-Paradoxon“, wonach der Überschuss an Strom zu einer Senkung des Börsenpreises führt. Das heißt, wenn viel Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, steigt die Differenz zwischen Vergütung und erzieltem Verkaufspreis und damit steigt die EEG-Umlage.
Aktuelle Diskussionen zum EEG
Mit der Novelle vom Juni 2012 wurde im EEG eine Begrenzung des Gesamtausbaus für die geförderte Photovoltaik in Deutschland festgelegt. Das Ausbauziel wurde auf 52 GW festgesetzt, danach soll die Förderung entfallen. Im aktuellen Gesetzestext findet sich dieser Passus im § 49 („Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie“). Als das Ausbauziel festgelegt wurde, waren die 52 GW noch weit entfernt. Mittlerweile ist absehbar, dass der Wert in den nächsten ein, zwei Jahren erreicht wird. Da Befürworter der Energiewende befürchten, dass der PV-Ausbau ohne Förderung zum Erliegen kommt, werden die Forderungen nach einer Abschaffung des „52 GW-Deckels“ immer lauter.
Hinweis: Der „52 GW-Deckel“ darf nicht mit dem im EEG vorgeschriebenen „atmenden Deckel“ verwechselt werden. Dabei handelt es sich um eine Anpassung der Einspeisevergütung bei deutlicher Unter- oder Überschreitung des angestrebten jährlichen Ausbaukorridors von 2.500 bis 3.500 MW.